Ab dem 28. August gilt das 2G-Optionsmodell und die Kontaktnachverfolgung im Einzelhandel entfällt.
Grundlagen des Zwei-G-Optionsmodells
Anbieter müssen ihre Teilnahme am Modell elektronisch anzeigen unter http://www.hamburg.de/zwei-g-zugangsmodell-anzeige. Ein Betrieb im Zwei-G-Optionsmodell ist erst nach Übermittlung der Anzeige gestattet.
Der Zugang kann nur mit einem Nachweis (Impfpass, Genesenen-Nachweis) in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gewährt werden. Die Zugangskontrolle müssen die Betreiber, Veranstalter bzw. Dienstleistungserbringer sicherstellen.
Die Nachweispflicht gilt auch für die im Betrieb Beschäftigten, die sich mit Kundinnen und Kunden in denselben Räumlichkeiten aufhalten. Für Außenstehende muss deutlich gemacht werden, wer Zugang zu den Räumen hat.
Die Einhaltung der Regeln und der Zugangskontrollen werden von den Behörden überprüft. Verstöße gegen diese Betreiberpflichten führen zu einem Bußgeld im Rahmen von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro und zum Verlust der Möglichkeit, die Zwei-G-Option künftig zu nutzen. Für den Nachweis und die Kontrolle durch die Betreiber wird die Anwendungssoftware des RKI empfohlen: CovPassCheck für Betreiberinnen und Betreiber bzw. CovPass für Nutzerinnen und Nutzer sowie die CoronaWarnApp.
Neben der Anzeigepflicht und der Einhaltung der entsprechenden Regelungen ist es erforderlich, dass Veranstalter bzw. Betriebe die Anwendung der 2-G-Option für das Publikum jeweils nach außen deutlich erkennbar machen.
Für eine Übergangszeit von sechs Wochen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von der Zwei-G-Regel ausgenommen. Sie dürfen solche Angebote also wahrnehmen, auch wenn sie keinen vollständigen Impfschutz haben. Hintergrund ist die aktuelle Empfehlung der StiKo, die erst seit kurzem die Impfung für 12-17 jährige (unter 18) ermöglicht. Anschließend wird die Ausnahme für alle Kinder unter 12 Jahren fortgelten.
Im Zwei-G-Optionsmodell gelten somit ab Samstag, 28. August 2021, folgende Regeln:
Veranstaltungen (§ 9)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Freie Tisch- und Sitzplatzanordnung
- Verdreifachung der Personenzahlgrenzen
- Aufhebung der Testpflicht
- Tanzen ist in Innenräumen mit medizinischer Maske möglich.
Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern (§ 11)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Verzicht auf kapazitäre Vorgaben und Anmeldepflicht
- Gemeindegesang auch ohne Maske
Touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten (§ 12 Absatz 2)
- Verzicht auf die Maskenpflicht im Freien
Messen und gewerbliche Ausstellungen (§ 13a)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Entfallen der flächenmäßigen Kapazitätsbegrenzung (1Person pro 10 qm)
- Aufhebung der Testpflicht
Gaststätten und ähnliche Einrichtungen (§ 15)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Verzicht auf Kapazitätsbegrenzungen
- Es darf im Stehen verzehrt werden
- Tische und Stühle können beliebig platziert werden
- Shishas dürfen auch in geschlossenen Räumen genutzt werden
- Die Sperrstunde entfällt
- Aufhebung der Testpflicht
- Tanzen ist auch in geschlossenen Räumen möglich
Tanzen (§ 15a)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Es darf im Stehen verzehrt werden
- Tische und Stühle können beliebig platziert werden
- Shishas dürfen genutzt werden
- Aufhebung der Testpflicht
- Verdreifachung der zulässigen Teilnehmerzahl (150 Personen innen mit Maskenpflicht, 750 außen ohne Maskenpflicht)
- Maskenpflicht im Übrigen wie in Gaststätten im Zwei-G-Modell: Keine Maskenpflicht auf dauerhaft eingenommenen Steh- oder Sitzplätzen. Weiterhin gilt aber die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Tanzen.
Beherbergung (§ 16)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Schlafsäle dürfen ohne Begrenzung belegt werden
- Aufhebung der Testpflicht
- Wenn Tanzangebote gemacht werden, gelten die Regeln nach § 15a
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen (§ 17)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Entfallen der Gruppengrößenbegrenzung
- Entfallen der kapazitären Begrenzung
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
Kulturelle Einrichtungen (§ 18)
Für Theater, Opern, Konzerthäuser, Konzertsäle, Musiktheater, Filmtheater (Kinos), Planetarien und Literaturhäuser, Museen, Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäuser, Bibliotheken und Archive sowie zoologische und botanische Gärten und Tierparks gelten im Zwei-G-Modell folgende Regeln:
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- freie Anordnung der Sitzplätze
- Folge: keine Kapazitätsbegrenzung (Vollauslastung)
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
- Für gastronomische Angebote gelten die Regeln nach § 15
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen – auch beim Tanzen.
Livemusikspielstätten und Musikclubs (§18 Absatz 2):
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- freie Anordnung der Steh- und Sitzplätze
- Stehplätze zulässig
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
- Personenzahlgrenzen: in geschlossenen Räumlichkeiten höchstens 1.300, im Übrigen höchstens 2.000
- Sofern getanzt wird, gilt die Personenzahlbegrenzung nach §15a (außen: 750 Personen, innen: 150 Personen)
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen – auch beim Tanzen.
Sportveranstaltungen vor Publikum (§ 18a)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- freie Anordnung der Sitz- und Stehplätze
- Verdopplung der Personenzahlgrenze in Innenräumen auf 1.300 und 2.000 im Freien
- für größere Veranstaltungen gibt es weiterhin die Möglichkeit der Sondergenehmigung, § 18a Absatz 2, auch als 2G-Veranstaltung
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Bei nicht-stationären sportlichen Wettkämpfen, z.B.: Laufveranstaltungen und Radrennen, kann im Zwei-G-Zugangsmodell auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Es entfallen die Vorgaben zu den Startblöcken (im Drei-G-Modell: max. 30 Personen). Die Teilnehmerzahl wird auf 750 Sportausübende erhöht und die Testpflicht wird im Zwei-G-Zugangsmodell aufgehoben.
Volksfeste (§ 18b)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Aufhebung der kapazitären Begrenzung
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
- Für das Tanzen gelten die Vorgaben von § 15a
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen und der Zugang muss regulierbar bzw. kontrollierbar sein.
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht (§ 19)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Lerngruppen dürfen durchmischt werden
- freie Pausengestaltung
- Entfallen der Begrenzung der Gruppengröße der Lerngruppen
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
Pflichtveranstaltungen im Bildungsbereich, wie z.B. BAMF-Sprachkurse und dgl., müssen zumindest auch im 3G-Modell angeboten werden.
Sportbetrieb und Spielplätze (§ 20)
Für Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbäder und Thermen, Saunen und beim ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten folgende Möglichkeiten im Zwei-G-Zugangsmodell:
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Entfallen der kapazitären Begrenzung in geschlossenen Räumen (1 Person pro 10 qm)
- das Abstandsgebot zwischen Sportgeräten entfällt
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen (§21)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Entfallen der kapazitären Begrenzung in geschlossenen Räumen (1 Person pro 10 qm).
- freie Anordnung der Sitz-und Stehplätze
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
Weitere Beschlüsse
Im gesamten Hamburger Einzelhandel entfällt ab Samstag, 28. August 2021, die Pflicht zur (digitalen) Kontaktnachverfolgung.
Bereits in der vergangenen Woche wurde die zeitliche Gültigkeit von Coronatests wieder verkürzt: Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden zurückliegen.
Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sind von der Erbringung eines Testnachweises ebenso befreit wie Schülerinnen und Schüler.
Quelle: Pressestelle des Senats